Eigentümerversammlung: Ablauf, Beschlüsse und Pflichten 2026
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Organ der WEG — jährlich Pflicht, mit klaren Form- und Fristregeln. Der vollständige Ablauf in einem Durchgang.
Wann eine Versammlung stattfinden muss
Mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG). Außerordentliche Versammlungen, wenn ein Viertel der Eigentümer es schriftlich verlangt oder ein wichtiger Grund vorliegt (Sanierung, Verwalter-Wechsel, Sonderumlage).
Ladungsverantwortlich ist der Verwalter. Hat die WEG keinen Verwalter, kann auch der Verwaltungsbeirat einberufen.
Einladung: Form + Frist
- Frist: mindestens 3 Wochen vor Termin (§ 24 Abs. 4 WEG, seit Reform 2020 — vorher 2 Wochen)
- Form: Textform reicht — E-Mail ist zulässig, wenn Eigentümer dem zugestimmt hat
- Inhalt: Tagesordnung mit allen Beschlussgegenständen. Was nicht auf der TO steht, kann nicht beschlossen werden (Ausnahme: einstimmig)
- Anlagen: Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung, Sanierungs-Angebote — alles, worüber abgestimmt werden soll
Seit WEG-Reform sind auch Online-Versammlungen möglich — dafür braucht es einen separaten Beschluss, dass die WEG das überhaupt zulässt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Beschlussfähigkeit + Mehrheiten
Seit WEG-Reform 2020: keine Beschlussfähigkeitsquote mehr. Auch eine 2-Personen-Versammlung kann beschließen — was aber praktisch hochproblematisch ist (Anfechtungsgefahr).
Mehrheiten:
- Einfache Mehrheit (Standard): Verwaltungsangelegenheiten, bauliche Veränderungen ohne Eingriff in Substanz
- Qualifizierte Mehrheit (3/4 + 50 % MEA): bauliche Veränderungen über die ordnungsgemäße Verwaltung hinaus
- Allstimmigkeit: Änderung der Teilungserklärung
Protokoll + Beschluss-Sammlung
Innerhalb 2 Wochen nach Versammlung muss der Verwalter:
- Protokoll erstellen und an alle Eigentümer schicken
- Beschluss-Sammlung aktualisieren (§ 24 Abs. 7 WEG) — die chronologische Sammlung aller WEG-Beschlüsse, die jeder Käufer später einsehen können muss
Anfechtungsfrist
Beschlüsse können binnen 1 Monat nach Versammlung beim Amtsgericht angefochten werden (§ 45 WEG). Begründungsfrist: 2 Monate. Anfechtungsgründe sind formal (Einladung, Frist, TO) oder inhaltlich (Beschluss verstößt gegen ordnungsgemäße Verwaltung).
Häufige Anfechtungsgründe
- Einladungsfrist nicht eingehalten
- Tagesordnungspunkt zu vage formuliert ("Verschiedenes" reicht nicht für Beschluss-Beschluss)
- Beschluss nicht im Protokoll dokumentiert
- Wirtschaftsplan ohne nachvollziehbare Kalkulation
- Sonderumlage ohne ausreichende Begründung
Tipp für Eigentümer
Vor jeder Versammlung schriftliche Anträge stellen — formlos per Mail an den Verwalter, mind. 4 Wochen vor Termin. So landet Ihr Punkt auf der Tagesordnung und ist beschlussfähig.
Fazit
Die Versammlung steht und fällt mit der Vorbereitung. Eine gute Verwaltung liefert Ladung, Wirtschaftsplan und Abrechnung mit Vorlauf — damit Eigentümer informiert entscheiden können, nicht nur "durchgewunken" wird.